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[Verfassung fir Europa]
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Ein Präsident für einen institutionalisierten Europäischen Rat

Status eines Organes der Union

Die Verfassung verleiht dem Europäischen Rat den Status eines Organs der Union und überträgt ihm klar definierte und umgrenzte Aufgaben, die von denen des Ministerrates abgegrenzt sind.

Zurzeit wird der Vorsitz des Europäischen Rates turnusmäßig von den verschiedenen Mitgliedstaaten während je sechs Monaten übernommen. So übt Luxemburg jetzt während des ersten Halbjahres 2005 den Vorsitz aus. Dieses System des Ratsvorsitzes wirkt sich jedoch negativ auf die Kontinuität der Arbeit im Europäischen Rat aus, wo die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten sind, mit der Aufgabe, die Grundzüge der EU-Politik festzulegen.

Schaffung des Amtes eines ständigen Präsidenten

Die wichtigste Neuerung betrifft somit die Schaffung des Amtes eines ständigen Präsidenten. Wie das Europäische Parlament und die Europäische Kommission wird auch der Europäische Rat über einen hauptamtlichen Präsidenten verfügen. Er wird vom Europäischen Rat mit (qualifizierter) Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. 

Der künftige Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben. Er wird der Europäischen Union eine Stimme und ein Gesicht geben, die Union international vertreten  und bei der Arbeit des Europäischen Rates den Vorsitz führen und für die Koordinierung Sorge tragen.



Letzte Änderung dieser Seite am : 07-05-2005

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