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Aktualität
Briefwahl für das nationale Referendum zur Verfassung für Europa: Antrag vor dem 10.Juni 2005
Veröffentlichung: 26-04-2005

Laut Gesetz vom 4. Februar 2005 betreffend das Referendum auf nationaler Ebene, sind anlässlich des nationalen Referendums vom 10. Juli 2005 zum Vertrag über eine Verfassung für Europa die über 75-jährigen Wähler zur Briefwahl zugelassen.

Folgende Wähler können ebenfalls zur Briefwahl anlässlich des nationalen Referendums vom 10. Juli 2005 zum Vertrag über eine Verfassung für Europa zugelassen werden:

  • die Wähler, die aus berechtigten beruflichen oder privaten Gründen am Tag der Abstimmung nicht in dem ihnen zugeteilten Wahlbüro erscheinen können;
  • die Luxemburger und Luxemburgerinnen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Jeder Wähler, der gemäss der vorherigen Bestimmungen zur Briefwahl zugelassen ist, muss dies dem Schöffenrat der Gemeinde, in der er als Wähler eingeschrieben ist, mitteilen und durch einfachen Brief sein Einberufungsschreiben anfordern.

Die Anfrage muss, um gültig zu sein, dem Schöffenrat frühestens 10 Wochen und spätestens 30 Tage vor dem Referendum zugestellt werden. Die Anfrage muss also zwischen dem 1. Mai und dem 10. Juni 2005 eingereicht werden.

Auf den Wählerlisten eingeschrieben ist man in der Gemeinde, in der man wohnt und angemeldet ist, sonst in der Gemeinde, in der man zuletzt gewohnt hat, oder in der Gemeinde, in der man geboren ist, oder in der Stadt Luxemburg.

Die Anfrage betreffend der Briefwahl wird auf normalem Briefpapier oder auf einem vorgefassten Formular eingereicht. Das Formular kann man bei der Gemeindeverwaltung der zuständigen Gemeinde erhalten. Die Anfrage muss folgende Angaben beinhalten: Name, Vorname(n), Geburtstag und -ort, Beruf, Wohnsitz, sowie die Adresse wohin das Einberufungsschreiben geschickt werden soll.

Die im Ausland wohnhaften Personen müssen eine behördlich beglaubigte Kopie ihres gültigen Passes beilegen.

Der Antragsteller muss in seiner schriftlichen, unterschriebenen Erklärung, eidesstattlich versichern, dass das Wahlrecht ihm gemäss Artikel 52 der Verfassung und gemäss Artikel 6 des abgeänderten Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003 nicht aberkannt wurde.


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Letzte Änderung dieser Seite am : 09-06-2005

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