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Anleitungen für den Wähler am 10. Juli 2005

Anleitungen an die Wähler (normale Prozedur)
Anleitungen an die Wähler (Briefwahl)

Anleitungen an die Wähler

1. Das Wahlgeschäft für das Referendum beginnt um 8.00 Uhr. Die Wähler werden zur Abstimmung zugelassen, sofern sie vor 14.00 Uhr vorstellig werden. Alsdann ist der Wahlvorgang abgeschlossen.

2. Der Wähler kann für jede der gestellten Fragen eine Stimme abgeben.

Der Wähler stimmt:

  • entweder indem er eines der beiden Kästchen, die neben den Fragen stehen, ausfüllt;
  • oder indem er dort ein Kreuz (+ oder x) einzeichnet.

3. Der Wähler benutzt zum Ausfüllen des Wahlzettels, einen Bleistift, eine Füllfeder, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Schreibgerät.

4. Nachdem er sein Votum ausgedrückt hat, zeigt der Wähler dem Präsidenten seinen rechtwinklig in vier gefalteten Zettel, mit dem Stempel nach außen und legt ihn in die hierzu bestimmte Urne.

5. Der Wähler kann nur solange in dem abgesonderten Raum verweilen, wie er Zeit benötigt um seinen Wahlzettel auszufüllen und diesen in die Urne abzulegen.

6. Sind ungültig:

a) Jeder andere Zettel als derjenige der dem Wähler vom Präsidenten vor der Abstimmung übergeben wurde;

b) Dieser Zettel selbst:

  • wenn der Wähler mehrere Stimmen zu jeder Frage abgegeben hat;
  • wenn der Wähler keine Stimme abgegeben hat;
  • wenn eine Ausstreichung, ein Zeichen oder ein Merkmal, welche gemäß den Bestimmungen von Paragraph 2 der Anweisungen nicht zulässig sind, den Urheber erkennbar machen können;
  • wenn er inwendig ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält.

7. Wer wählt, ohne das Recht dazu zu besitzen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 251 bis 2.000 Euro bestraft. Wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 251 bis zu 10.000 Euro bestraft, wer unter dem Namen eines anderen Wählers wählt.

Anleitungen an die Wähler (Briefwahl)

1. Der Wähler kann für jede der gestellten Fragen eine Stimme abgeben.

Der Wähler stimmt:

  • entweder indem er eines der beiden Kästchen, die neben den Fragen stehen, ausfüllt;
  • oder indem er dort ein Kreuz (+ oder x) einzeichnet.

2. Der Wähler benutzt zum Ausfüllen des Wahlzettels, einen Bleistift, eine Füllfeder, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Schreibgerät.

3. Er legt den ausgefüllten Stimmzettel in den Wahlumschlag, den er in den Übermittlungsumschlag steckt.

Der Wahlumschlag darf nicht mehr als einen Stimmzettel enthalten.

4. Sind ungültig:

a) Jeder andere Zettel als derjenige der dem Wähler vom Schöffenrat zugesandt wurde;

b) Dieser Zettel selbst:

  • wenn der Wähler mehrere Stimmen zu jeder Frage abgegeben hat;
  • wenn der Wähler keine Stimme abgegeben hat;
  • wenn eine Ausstreichung, ein Zeichen oder ein Merkmal, welche gemäß den Bestimmungen von Paragraph 2 der Anweisungen nicht zulässig sind, den Urheber erkennbar machen können;
  • wenn er inwendig ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält;
  • wenn er in einem anderen Umschlag liegt, als demjenigen, welcher dem Wähler zugesandt wurde oder wenn dieser Umschlag ein Zeichen enthält, das den Wähler erkenntlich macht.

5. Wer wählt, ohne das Recht dazu zu besitzen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis zu fünfzehn Tagen und einer Geldbusse von 251 bis 2.000 Euro bestraft. Wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 251 bis zu 10.000 Euro bestraft, wer unter dem Namen eines anderen Wählers wählt.



Letzte Änderung dieser Seite am : 07-05-2005

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