Hinweis:Ihr Browser zeigt diese Seite nicht korrekt an weil er Stylesheets nicht korrekt interpretiert. Dies ist wahrscheinlich auf die Nutzung einer alten Browserversion zurückzuführen.

 
[Verfassung fir Europa]
 Version française        
 

You are here : Startseite > Die Verfassung für Europa verstehen > Auszüge aus der Verfassung
Diese Seite drucken Diese Seite versenden

Auszüge aus der Verfassung

Als demokratische Grundlage des vereinten Europas erreicht die Verfassung für Europa ein doppeltes Ziel: die Verbesserung der Wirkungskraft der europäischen Institutionen sowie das Zusammenrücken Europas mit seinen Bürgern. Zusätzlich eröffnet die Verfassung neue Perspektiven, insbesonders die Bestätigung einer wirklichen europäischen Identität auf der internationalen Bühne. Was aber steht nun in der Verfassung?

Diese Rubrik wählt die am meisten diskutierten Auszüge der Verfassung aus, welche größtenteils den Teilen I und II entstammen.

1. Werte der Union

Artikel I-2

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Zum ersten Mal werden die gemeinsamen Werte der Europäischen Union, die auf Demokratie und Toleranz gründen, in einem grundlegenden Text festgehalten.

2. Grundrechte

Artikel I-9

(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet, enthalten sind.

(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.

(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Die europäische Verfassung sieht einen Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor und verleiht den Grundrechten Rechtsstatus.

Präambel von Teil II

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.

Die Charta der Grundrechte wird in die europäische Verfassung eingegliedert. Hierdurch wird ihr eine Rechtskraft verliehen, die sie vorher nicht besaß. Sie wird verbindlich für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten, wenn diese sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegen.

3. Unionsbürgerschaft

Artikel I-10, Absatz 1

(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.

Die Verfassung bestätigt den Begriff der Unionsbürgerschaft. Diese tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit dazu: jeder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist sowohl Bürger seines Landes als auch Unionsbürger. Die Verfassung bekräftigt die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben: das Recht, sich innerhalb der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, das Recht auf Schutz durch diplomatische und konsularische Behörden, das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürger-beauftragten zu wenden sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Union an die Institutionen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

4. Souveränität der Mitgliedstaaten

Artikel I-11, Absatz 2

(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

Die Souveränität der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung der Verfassung garantiert. Die Europäische Union verfügt lediglich in den Bereichen über Handlungs-kompetenzen, die ihr ausdrücklich von den Mitgliedstaaten übertragen wurden (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung).

5. Subsidiaritätsprinzip

Artikel I-11, Absatz 3

(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

Das Subsidiaritätsprinzip, Bestandteil des Maastrichter Vertrages, wird durch die Verfassung für Europa bestätigt. Es gilt für alle Bereiche, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. In diesen Bereichen wird die Union nur dann tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Die Anwendung dieses Prinzips erfordert demnach, dass diese Ziele wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel I-11, Absatz 4

(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.

Das Subsidiaritätsprinzip wird ergänzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach diesem Prinzip dürfen die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinausgehen.

7. Bürgerinitiative

Artikel I-47, Absatz 4

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden durch Europäisches Gesetz festgelegt.

Die Verfassung beschränkt sich nicht nur darauf, europäische Werte zum Ausdruck zu bringen. Sie enthält auch einige Bestimmungen, die den demokratischen Funktionsablauf verstärken. Sie schafft das Recht der Volksinitiative. So können sich die Bürger zum ersten Mal auf europäischer Ebene einschalten und ihre Meinung kundtun.

8. Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft

Artikel I-47, Absatz 2

(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie. Die Verfassung regelt auch den Grundsatz der partizipativen Demokratie, d.h. eine Anhörung der verschiedenen Bestandteile der Zivilgesellschaft, insbesondere Verbände, Nicht-Regierungsorganisationen, Gewerkschaften und die Kirchen.

9. Öffentliche Sitzungen des Ministerrats

Artikel I-24, Absatz 6

(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.

Über jeden europäischen Gesetzesentwurf muss in einer öffentlichen Sitzung abgestimmt werden. Dies war bisher nicht der Fall.

10. Befugnisse des europäischen Parlaments

Artikel I-20, Absatz 1

(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Kommission.

Als Bestandteil des europäischen Gesetzgebungsverfahrens, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments, genau wie die des Europäischen Rates, notwendig, damit ein europäisches Gesetz oder ein Rahmengesetz in Kraft treten kann. Dieses Prinzip gilt nicht nur für den Binnenmarkt, sondern auch die Bereiche Freiheit, Sicherheit und Justiz. 95% der europäischen Gesetze werden die Zustimmung des Europäischen Parlaments benötigen, heute sind es 75%. Seine gesetzgeberische Macht wird demnach beträchtlich erweitert.

11. Soziale Marktwirtschaft

Artikel I-3, Absatz 3

(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Die Verfassung für Europa bekräftigt die sozialen Ziele der Europäischen Union.

Artikel III-209

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Zu diesem Zweck tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei ihrer Tätigkeit der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhalten, Rechnung.

Sie sind der Auffassung, dass sich eine solche Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarktes als auch aus den in der Verfassung vorgesehenen Verfahren sowie aus der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben wird.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Politik und Aktionen muss die Union die mit der Förderung eines dauerhaft hohen Beschäftigungsniveaus, der Garantie eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung sowie eines hohen Bildungs- und Ausbildungsniveaus und des Schutzes der menschlichen Gesundheit verbundenen Anforderungen berücksichtigen.

12. Umweltschutz

Artikel I-3, Absatz 3

(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Der nachhaltige Umweltschutz stellt neuerdings eines der  Ziele jeder Handlung der Union dar.

13. Außenminister der Union

Artikel I-28, Absatz 2

(2) Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Um der Außenpolitik der Europäischen Union mehr Kohärenz und Kontinuität zu geben, führt die Verfassung die Funktion des Außenministers der Union ein. Der Außenminister wird sowohl den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führen als auch Vize-Präsident der Kommission sein. Er steht an der Spitze des europäischen Dienstes für Auswärtige Angelegenheiten.

14. Solidaritätsklausel

Artikel I-43

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

Im Sinne der Solidarität müssen sämtliche Mitgliedstaaten und der Europäischen Union allen nationalen Regierungen alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich militärischer Mittel bereitstellen, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe betroffen ist.

15. Beitrittskriterien

Artikel I-58, Absatz 1

(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.

Der Respekt und die Förderung der gemeinsamen Werte werden zu einem Beitrittskriterium und die Verfassung gibt dem Europäischen Rat das Recht, einem Mitgliedstaat seine Rechte zu entziehen, im  Fall wo er gegen die gemeinsamen Werte verstößt.

16. Austritt aus der Union

Artikel I-60

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Jeder Mitgliedstaat, dies ist eine Neuerung, kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschließen, aus der Union auszutreten. Der freiwillige Austritt wird nach Verhandlungen vollzogen.

17. Inkrafttreten der Verfassung

Artikel IV-447

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Der Verfassungsvertrag kann nur dann in Kraft treten, wenn alle Mitgliedstaaten ihn ratifizieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Europäische Rat, zusammengesetzt aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, sich mit dieser Frage beschäftigt, falls in den zwei Jahren nach der Unterzeichung, welche am 29. Oktober 2004 in Rom stattfand, ein oder mehrere Länder den Vertrag nicht ratifiziert haben. Es wird dann im Rat diskutiert, welche Schlussfolgerungen zu ziehen sind.



Letzte Änderung dieser Seite am : 07-05-2005

Top Zum Anfang der Seite